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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag:
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung von Zimmern / Ferienwohnungen nicht ohne rechtliche Regelungen. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis- den Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge, kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.
Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Objekt bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welcher Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der Gastwirt ersparten Aufwendungen. (Ü/F - 20%).
- a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer / Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergeben der Zimmer / Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu zahlen. - Eine Anzahlung von 100,00 € hat direkt nach der Buchung zu erfolgen. Nach Eingang der Zahlung gilt die Ferienwohnung für den Gast als verbindlich gebucht. Die Restzahlung erfolgt bei Anreise.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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